Bürger- & Formularservice - Was erledige ich wo?

Unter dieser Rubrik finden Sie viele nützliche und praktische Informationen. Wenn Sie Fragen zu bestimmten Sachgebieten haben oder einen neuen Ausweis beantragen möchten und nicht wissen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen: hier sind Sie genau richtig!

Wir werden diese Rubrik stetig ausbauen und Ihnen damit Wege ersparen und Sie online umfassend informieren. Zu einigen Themen können Sie die Formulare downloaden und zu Hause in Ruhe ausfüllen.

Wenn Sie ein Thema recherchieren, finden Sie oben rechts immer bereits den konkreten Ansprechpartner in unserer Verwaltung mit dessen Kontaktdaten. Die Kontaktperson steht Ihnen gern für weiterführende Fragen zur Verfügung.

Die Themen sind alphabetisch geordnet.

 

Leistungsbeschreibung

Ihre Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts- / Meldebescheinigung aus, wenn Sie dort mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister. Auskünfte hinsichtlich der Nationalität und des Familienstandes sind darin nicht enthalten.

 

Voraussetzung:

Aufenthaltsbescheinigungen oder Meldebestätigungen sind im Einwohnermeldeamt persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde, Stadt bzw. Verwaltungsgemeinschaft.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personaldokument und ggf. Vollmacht

 

Welche Gebühren fallen an?

  • 8,00 EUR
  • bei höherem Aufwand 16,00 bis 40,00 EUR

 

Rechtsgrundlage

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM)

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

 

Fachlich freigegeben am

02.10.2019

Frau Arnold
Frau Arnold
034343 703 - 15

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

 

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft; sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.

 

Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Auskunftssperre beantragen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde. Sie wird durch diese Meldebehörde eingerichtet. Weitere beteiligte Meldebehörden, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden, werden unterrichtet.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben.

 

Welche Gebühren fallen an?

Auskunftssperren sind kostenfrei.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

 

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

Frau Arnold
Frau Arnold
Einwohnermeldeamt
034343 703 - 15


Formulare zum Download

Leistungsbeschreibung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie ist gegliedert in

  • vorbereitende Bauleitplanung (§§ 5 - 7 BauGB): Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet und
  • verbindliche Bauleitplanung (§§ 8 – 10a, 12 BauGB): Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets.

 

Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird. Er stellt in Grundzügen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gemeinde dar. Aus ihm können jedoch keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Baugenehmigung abgeleitet werden. Die Ablehnung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich kann mit der Abweichung vom Flächennutzungsplan begründet werden.

 

Bebauungsplan:

Der Bebauungsplan ist als Satzung verbindliches Ortsrecht. Er wird von der Gemeinde aufgestellt. Der Bebauungsplan regelt verbindlich die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken, die in seinem Raum liegen. Eine Baugenehmigung wird dann erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben dem Bebauungsplan nicht entgegensteht.

 

An wen muss ich mich wenden?

Für Informationen zur Bauleitplanung Ihrer Gemeinde wenden Sie sich direkt an das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft.

Bebauungspläne kreisfreier und Großer kreisangehöriger Gemeinden sowie Flächennutzungspläne werden durch das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt; Bebauungspläne der kreisangehörigen Gemeinden durch die Landratsämter.

 

Rechtsgrundlage

BauGB §§ 5 - 7 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)

BauGB §§ 8 - 10a Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)

BauGB § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan

 

Unterstützende Institutionen

Thüringer Landesverwaltungsamt

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

 

Fachlich freigegeben am

23.05.2017

Frau Krosse
Frau Krosse
034343 703 - 19


Weitere Stellen:

Thüringer Landesverwaltungsamt - Städtebau, Bauleitplanung, Städtebauförderung - Referat 310
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
keine Angabe

Leistungsbeschreibung

Vor dem Einreichen eines Bauantrages ist auf Antrag des Bauherrn die verbindliche und abschließende Klärung einzelner Fragen eines späteren Baugenehmigungsverfahren mittels Bauvoranfrage möglich.

 

Eine Bauvoranfrage ist z.B. sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.

 

Teaser

Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie abschließende Fragen durch eine sogenannte Bauvoranfrage klären. Diese müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große kreisangehörige Stadt u.a.).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:

  • Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
  • Beschreibung des Vorhabens sowie
  • die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren können zwischen 75 und 5000 € betragen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Prüfaufwandes.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Baugenehmigungsbehörde für diesen Zeitraum an die im Vorbescheid getroffenen Aussagen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.

 

Rechtsgrundlage

§ 74 Thüringer Bauordnung

 

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

 

Anträge / Formulare

Thüringer Formularservice - Bauantrag

 

Was sollte ich noch wissen?

Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Planern erstellt werden.

Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.

Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)

 

Fachlich freigegeben am

01.09.2021

Frau Krosse
Frau Krosse
034343 703 - 19


Weitere Stellen:

Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 43 - Bauordnung und Denkmalschutz
Lindenaustraße 9
04600 Altenburg
keine Angabe


Formulare zum Download

Leistungsbeschreibung

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

 

1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht. Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

 

2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

 

Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

 

Die Gemeinden können den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz stellen. Um einen Baum – auch auf Ihrem eigenen Grundstück – zu fällen, benötigen Sie in diesen Gemeinden dann vorab eine Baumfällgenehmigung. Die Baumschutzsatzung der Gemeinde regelt auch, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzpflanzungen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen.

 

Für als Naturdenkmal geschützte Bäume sowie andere schützenswerte Bäume, Gehölze und Hecken in der Feldflur gelten im Einzelfall weitere Schutzvorschriften.

 

Über eine kurze Anfrage können Sie klären, was Sie in ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet beim Baumfällen beachten müssen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue. Die Zuständigkeit für die Baumschutzsatzung liegt bei der jeweiligen Gemeinde. Auskunft über die Existenz einer Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde sowie in allen anderen Fragen schützenswerter Bäume oder Gehölze erteilen die Unteren Naturschutzbehörden. Diese finden Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Rechtsgrundlage

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)

 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1

 

Fachlich freigegeben am

27.06.2017

Frau Perthes
Ordnungsamt
034343 703 - 17


Weitere Stellen:

Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 44 - Natur- und Umweltschutz
Amtsplatz 8
04626 Schmölln
keine Angabe


Formulare zum Download


Baumschutzsatzungen

Gemeinde Gerstenberg - keine Satzung

Leistungsbeschreibung

Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung

 

Zahlungsgegenstände:

  • Grundbesitzabgaben
  • Hundesteuer
  • Kindergartenbeiträge
  • Gewerbesteuer
  • Sonstiges

Leistungsbeschreibung

Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) können amtlich beglaubigt werden, wenn es sich handelt um

  • amtliche Urkunden deutscher Behörden zur Verwendung im Inland (für ausländische Urkunden, die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, gelten besondere Regelungen und Zuständigkeiten)
  • sonstige  Dokumente, wenn das Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird

 

Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster)
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist (z. B. wegen Lücken, Durchstreichungen und Einschaltungen) oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.

 

Unterschriften und Handzeichen können grundsätzlich von den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und von den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts amtlich beglaubigt werden, wenn

  • das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle

vorzulegen ist. Die Unterschrift oder die Anerkennung einer von der antragstellenden Person bereits vollzogenen Unterschrift soll in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden.

 

Unterschriften und Handzeichen dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn sie:

  • der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z.B. privatrechtliche Verträge)
  • ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden

 

An wen muss ich mich wenden?

Für die Beglaubigung von Dokumenten ist zuständig bei

  • amtlichen Urkunden:

o    die Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat (Eigenurkunde)

o    im Übrigen (Fremdurkunde) grundsätzlich das Einwohnermeldeamt

  • sonstigen  Dokumenten: in der Regel das Einwohnermeldeamt

Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist das Einwohnermeldeamt zuständige Behörde.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Unterlagen zur Beglaubigung Dokumenten:

  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

 

Erforderliche Unterlagen zur Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen:

  • in der Regel der Personalausweis oder Reisepass zum Nachweis der Identität des Antragstellers
  • das Schriftstück, auf dem die zu leistende bzw. anzuerkennende Unterschrift bzw. das Handzeichen beglaubigt werden soll

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Beglaubigungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Innenministerium

 

Fachlich freigegeben am

20.10.2011

Frau Arnold
Frau Arnold
Einwohnermeldeamt
034343 703 - 15

Leistungsbeschreibung

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein (Fischereischeinpflicht nach § 26 ThürFischG). Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Behörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.

Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.

 

Teaser

Zur Ausübung der Angelfischerei ist die Beantragung und Erteilung eines Fischereischeines in Thüringen notwendig. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der zuständigen Gemeinde.

 

Verfahrensablauf

Nach § 28 ThürFischG sind die Fischereischeine nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Ihren Fischereischein erhalten Sie bei der Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue.

 

Voraussetzungen

  • Nach § 29 ThürFischG (Erteilung) kann bei Ablage der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen ein Fischereischein nach § 28 ThürFischG erteilt werden.
  • Die Verlängerung von Fischereischeinen nach § 28 Satz 2 ThürFischG erfolgt analog der Neuerteilung nach § 28 Satz 3 ThürFischG.
  • Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
  • Personalausweis
  • Passbild

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben. Siehe § 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe) bezüglich der Thüringer Gebühren.

 

§ 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe)

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.

 

Rechtsgrundlage

 

Rechtsbehelf

Regulungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.

 

Was sollte ich noch wissen?

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik

 

Fachlich freigegeben am

24.03.2021

Leistungsbeschreibung

Nach Ablauf der Ruhezeit für eine Grabstätte gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder lassen die Angehörigen ihr Nutzungsrecht erneuern oder das Grab wird aufgelöst. Dieses geschieht nur nach schriftlicher Benachrichtigung seitens der Friedhofsverwaltung.

Bei einer Beräumung der Grabstätte vor der gegebenen Ruhezeit nach der Friedhofssatzung, muss der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Antrag an die Friedhofsverwaltung stellen.

 

Voraussetzung

Beachtung der Ruhezeit der Grabstätte nach § 31 Thüringer Bestattungsgesetz  

 

An wen muss ich mich wenden?

An die Friedhofsverwaltung der VG „Pleißenaue“

Leistungsbeschreibung

Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt. Wird die betreffende Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden.

In das Führungszeugnis werden bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben aufgenommen. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

Das Führungszeugnis kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ausgestellt werden.

  • Führungszeugnisse für private Zwecke werden direkt per Post an den Antragsteller gesandt.
  • Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde werden direkt der Behörde übersandt, die Sie im Antrag angegeben haben. Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
  • Sie können verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

 

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt bzw. Verwaltungsgemeinschaft einzureichen, die den Antrag zwecks Ausstellung an das Bundesamt für Justiz weiterleitet. Der Antrag kann auch online beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

 

Onlineantragsverfahren Führungszeugnis auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz (BMJV)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität,
  • Vertretungsvollmacht (bei gesetzlicher Vertretung),
  • für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens,
  • wenn Sie vorher Einsicht nehmen wollen: Verwendungszweck und genaue Bezeichnung der Behörde (Anschrift mit Postleitzahl der Empfängergemeinde) unter Angabe des Amtsgerichts.

 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

26.07.2019

Leistungsbeschreibung

Das erweiterte Führungszeugnis kann über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Es dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes werden in das erweiterte Führungszeugnis sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich aufgenommen. Damit gibt es dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber, inwieweit Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen oder wegen der ebenfalls besonders relevanten Straftatbestände der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Misshandlung von Schutzbefohlenen vorbestraft sind.

 

Das erweiterte Führungszeugnis enthält insbesondere auch:

  • Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe,
  • Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe.

 

Ein erweitertes Führungszeugnis ist auf Antrag zu erteilten, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis

  • für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe),
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen oder
  • für eine Tätigkeit mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen

benötigt wird.

 

Beispiele: Lehrer in Privatschulen, Bademeister, Schulbusfahrer, Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen usw.

 

Antragsteller können das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen oder zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Im letzteren Fall wird es in der Regel unmittelbar an die anfordernde Behörde übersandt. Dazu ist die Anschrift der Behörde und das Aktenzeichen erforderlich.

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständigen Meldebehörde der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung.

Der Antrag kann auch online beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

 

Onlineantragsverfahren Führungszeugnis auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz (BMJV)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ergänzend ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs.1 BZRG vorliegen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses wird eine Gebühr in Hohe von 13,00 Euro erhoben.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bearbeitungszeit beträgt bei den meisten Behörden zwischen 1 und 2 Wochen.

 

Rechtsgrundlage

§ 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

§ 31 Abs.2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

 

Anträge / Formulare

Bitte stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses.

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

26.07.2019

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer)

 

Grundsteuerpflichtig sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)

 

Das Finanzamt stellt einen Einheitswert als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags fest und teilt den Messbetrag der zuständigen Gemeinde mit. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit dem per Satzung festgelegten Hebesatz, ermittelt so die Grundsteuer und erteilt einen Bescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Bei Einfamilienhäusern und Mietwohngrundstücken, für die noch kein Einheitswert festgestellt worden ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer pauschal ermitteln.

 

Fälligkeit der Grundsteuer:

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.

 

Teaser

Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

 

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeindeverwaltung (Kommune, Verwaltungsgemeinschaft).

 

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz – GrStG

 

Was sollte ich noch wissen?

Anträge auf Erlass der Grundsteuer für bestimmte Kulturgüter und Grünanlagen (§ 32 Grundsteuergesetz) und auf Teilerlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung (§ 33 Grundsteuergesetz) sind bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

 

Fachlich freigegeben am

02.11.2017

Frau Scheibner
Frau Scheibner
034343 703 - 24


Formulare und Informationen zum Download

Leistungsbeschreibung

Die Anmeldung eines Hundes ist erforderlich:

  • wenn der Hund älter als drei bis vier Monate ist
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei bis drei Monaten.

 

Die Abmeldung eines Hundes ist erforderlich:

  • bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Ort,
  • bei Weitergabe des Hundes,
  • bei Tod des Hundes,
  • bei Namensänderung des Hundehalters,
  • bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb der Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

 

Nach der Anmeldung des Hundes kann die Hundesteuermarke käuflich erworben werden. 

 

Ordnungswidrigkeiten sind:

  • Nichtanmeldung des Hundes/der Hunde
  • keine Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers bei der Abmeldung des Hundes
  • Nichtanzeige des Wegfalls von Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsgründen innerhalb von 14 Tagen

 

An wen muss ich mich wenden?

An die Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue.

Leistungsbeschreibung

In Thüringen hat mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) ab dem 1. Januar 2018 jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von bis zu zehn Stunden.

Auch längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden können vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Nach der Neuregelung des Kindertageseinrichtungsgesetzes haben alle behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in allen Kindertageseinrichtungen gefördert zu werden, wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann.

Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie gliedern sich in:

  • Kinderkrippen für Kinder bis zu drei Jahren,
  • Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • Kinderhorte für schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss der Grundschule,
  • gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen.
  • An wen muss ich mich wenden?
  • Wenden Sie sich an die Wohnsitzgemeinde.

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue.

Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder in einem anderen Ort zu wählen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist vorzulegen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Der Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt (erster Schultag der Schulanfänger) ist elternbeitragsfrei.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden.

 

Rechtsgrundlage

Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG

 

Was sollte ich noch wissen?

Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz schreibt vor, dass die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten sind. Auf Antrag kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist.

Leistungsbeschreibung

Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.

 

Einfache Melderegisterauskunft:

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache

 

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden.

Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.

 

Welche Gebühren fallen an?

  • Einfache Melderegisterauskunft 11,00 EUR
  • Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke 13,00 EUR
  • Erweiterte Melderegisterauskunft 14,00 EUR
  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert 16,00 bis 40,00 EUR
  • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 30,00 bis 90,00 EUR

 

Rechtsgrundlage

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)

Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO)

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM)

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

 

Fachlich freigegeben am

02.10.2019

Frau Arnold
Frau Arnold
034343 703 - 15

Leistungsbeschreibung

Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Personalausweis beantragen.

Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn

  • Eintragungen unrichtig werden oder
  • das Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.

Es gibt eine Ausnahme: Die Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit.

Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:

  • Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz stellen, das ist in der Regel das Bürgeramt. Antragstellungen bei jeder anderen Personalausweisbehörde sind möglich, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Dabei fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an, das heißt die Kosten für Ihren neuen Personalausweis sind höher.

 

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Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie einen Personalausweis beantragen.

 

Verfahrensablauf

Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Sie können Ihren Personalausweis auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. Sie brauchen dafür aber einen wichtigen Grund. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

 

  • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
  • Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Stadt, Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft.

 

Voraussetzungen

Die Ausweispflicht gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • in Deutschland gemeldet sind.

 

Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

  • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis, gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • biometrietaugliches Passfoto

 

Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)

 

Welche Gebühren fallen an?

  • EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
  • EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
  • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
  • EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
  • EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Spätestens wenn Sie 16 Jahre alt werden, müssen Sie einen Personalausweis beantragen. Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument, also Reisepass, Kinderreisepass oder vorläufiger Reisepass.

 

Wenn Sie über 16 Jahre alt sind, müssen Sie spätestens zum Ablauf des alten Personalausweises einen neuen Ausweis beantragen. Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument.

 

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

 

Rechtsgrundlage

§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Was sollte ich noch wissen?

Bundesministerium des Innern

 

Unterstützende Institutionen

Informationen zum Personalausweis auf einer Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

 

Fachlich freigegeben am

18.05.2021

Leistungsbeschreibung

Deutsche Staatsangehörige müssen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland (bzw. der Europäischen Union) ausreisen oder wieder einreisen, einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Reisepass ersetzt außerdem den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.

 

Vorläufiger Reisepass: In Eilfällen kann zugleich mit dem (endgültigen) Reisepass ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

 

Mehrere Reisepässe: Bei berechtigtem Interesse besteht die Möglichkeit, für dieselbe Person mehrere Reisepässe auszustellen (beispielsweise wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind).

 

Biometrischer Reisepass (ePass):

Seit dem 1. November 2005 werden die so genannten biometrischen Reisepässe (auch ePass genannt) ausgegeben. Darin ist ein Chip integriert, der - neben den persönlichen Daten des Passinhabers - auch das digitale Gesichtsbild enthält. Die Lichtbilder müssen deshalb "biometrietauglich" sein. Dazu gehört insbesondere, dass das Gesicht nicht mehr im Halbprofil, sondern in Frontalansicht dargestellt ist. Seit dem 1. November 2007 werden auf dem Chip im Reisepass zusätzlich auch zwei Fingerabdrücke digital gespeichert. (Ausführliche Informationen über Biometrie in Reisepässen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern)

 

Voraussetzung: Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

 

An wen muss ich mich wenden?

an die Passbehörde der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie mit Ihrer alleinigen oder Hauptwohnung gemeldet sind, oder

an die Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgabe der Passbehörde erfüllt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • biometrisches Lichtbild (Foto-Mustertafel Bundesdruckerei)
  • Ihr alter Reisepass (sofern bereits vorhanden) - auch wenn er ungültig ist,
  • Ihr Personalausweis (bei Erstbeantragung) und die Geburtsurkunde,
  • Hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen für Minderjährige nach Vollendung des zwölften Lebensjahres wird auf die Ausführungen zum Kinderreisepass verwiesen.

 

Foto_Mustertafel (Bundesdruckerei)

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV). Genaue Auskunft hierzu erteilt auch die zuständige Stelle.

 

§ 15 PassV

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Ab der Vollendung des zwölften Lebensjahres ist die Ausstellung von Reisepässen zwingend; Kinderreisepässe sind dann nicht mehr statthaft. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie sechs Jahre gültig; für Personen über 24 Lebensjahre beträgt die Gültigkeitsdauer 10 Jahre.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht möglich.

Bitte achten Sie vor jeder Auslandsreise rechtzeitig darauf, ob Ihr Reisepass noch gültig ist. In manchen Ländern muss der Reisepass bei der Einreise noch mindestens drei Monate lang gültig sein.

 

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

 

Was sollte ich noch wissen?

Für manche Länder ist auch für Kinder ein Reisepass erforderlich. (siehe Kinderreisepass)

Informationen über die Einreisebestimmungen sowie weitere Hinweise zu Ihrem Reiseziel können Sie unter http://www.auswaertiges-amt.de/ abrufen.

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

 

Fachlich freigegeben am

07.04.2017

Frau Arnold
Frau Arnold
034343 703 - 15

Leistungsbeschreibung

Bei Reisen in das Ausland müssen sich beim Grenzübertritt auch Kinder ausweisen. Dafür kommen bei deutschen Kindern ein Kinderreisepass oder ein eigener Reisepass in Betracht. Es ist auch möglich, für Kinder einen Personalausweis (z. B. für Reisen innerhalb der EU) zu beantragen.

 

Der Kinderreisepass ersetzt den bisherigen Kinderausweis. Dieser wird seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt bzw. verlängert. Der Vorteil des Kinderreisepasses liegt darin, dass er fälschungssicherer ist, was eine höhere Akzeptanz in anderen Ländern erwarten lässt.

 

Ein Kinderreisepass wird für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt und muss unabhängig vom Alter des Kindes ein Lichtbild enthalten. Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Kindereinträge im Reisepass der Eltern sind ab dem 26.06.2012 ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Ab diesem Tag müssen alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

 

Der Kinderreisepass kann jährlich bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist in diesem Zusammenhang mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

 

Der Verlust des Kinderpasses muss unverzüglich angezeigt werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

An die Passbehörde der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie mit Ihrer alleinigen oder Hauptwohnung gemeldet sind, oder die Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgabe der Passbehörde erfüllt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokumente der Person, die für das Kind einen Kinderreisepass beantragt
  • alter Kinderausweis, Kinderpass oder Kinderreisepass (sofern vorhanden) und Geburtsurkunde des Kindes
  • Einverständnis(erklärung) der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • biometrisches Lichtbild (Foto-Mustertafel Bundesdruckerei)

 

Foto_Mustertafel (Bundesdruckerei)

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV). Genaue Auskunft hierzu erteilt auch die zuständige Stelle.

 

§ 15 PassV

 

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

 

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Antragstellung eines Kinderreisepasses muss das Kind anwesend sein.

Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor dem 1. November 2007 ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Da es sich in diesen Fällen um Passersatzdokumente handelt, werden sie nicht von allen Staaten als Reisedokument anerkannt. Bitte machen Sie sich vor jeder Auslandsreise kundig, ob und unter welchen Bedingungen der Einreisestaat diese Dokumente anerkennt.

Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor dem 1. November 2007 ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des Passgesetzes.

Informationen über die Einreisebestimmungen sowie weitere Hinweise zu Ihrem Reiseziel können Sie unter http://www.auswaertiges-amt.de/ abrufen.

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

 

Fachlich freigegeben am

07.04.2017

Frau Arnold
Frau Arnold
034343 703 - 15

Leistungsbeschreibung

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

 

Sondernutzungen gewerblicher Art sind z. B.:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Tische/Stühle
  • Fahrradständer
  • Plakatierung

 

Antragsinhalt:

  • In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben.

 

Inhalt der Erlaubnis:

  • Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
  • Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

 

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Wenn Sie auf der Straße beispielsweise Waren verkaufen oder einen Informationsstand errichten möchten, dann ist dies eine Sondernutzung der Straße. Dafür müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.

 

An wen muss ich mich wenden?

In Ortsdurchfahrten kann die Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue Sondernutzungen genehmigen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

 

Rechtsgrundlage

Sondernutzungssatzung der jeweiligen Gemeinde (siehe rechte Spalte)

 

Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

 

Rechtsbehelf

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG.

§ 79 ThürVwVfG - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte | Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie diese vorher schriftlich anzeigen. Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum sowie für das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder offenen Brauchtumsfeuern.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue ist der richtige Ansprechpartner für Veranstaltungen in den Gemarkungen ihrer Mitgliedsgemeinden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Zahl der zuzulassenden Teilnehmer

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die öffentliche Veranstaltung muss in der Regel spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.

 

Rechtsgrundlage

Leistungsbeschreibung

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld beantragen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) erhalten.

 

Wohngeldrechner Thüringen

 

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Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld beantragen.

 

Verfahrensablauf

 

Antragstellung

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Sie erhalten dann von dort einen Bescheid.

 

Mitteilung von Änderungen

Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum, die sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken könnten, müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

Das ist der Fall, wenn sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht oder wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt. Außerdem ist dies der Fall, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ändert. Gleiches gilt, wenn Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist.

 

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Für die Weitergewährung von Wohngeld nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Weiterleistungsantrag erforderlich. Dieser sollte rechtzeitig vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden. So können Sie vermeiden, dass die Wohngeldzahlung unterbrochen wird.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis

  • die Landkreise und kreisfreien Städte,
  • die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.

 

Voraussetzungen

Die Bewilligung von Wohngeld hängt von mehreren Voraussetzungen ab, unter anderem von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen, von der Höhe des Gesamteinkommens sowie von der Höhe der Miete beziehungsweise der Belastung.

Zudem dürfen Sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten oder wenn Sie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bekommen oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsformulare (Diese sind erhältlich bei den Wohngeldbehörden vor Ort oder über den Formularservice Thüringen zu finden.)

Weitere Nachweise und Unterlagen (Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsformularen oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.) Sie müssen insbesondere Nachweise zum Einkommen sowie zur Miete oder Belastung einreichen.

Formulare Wohngeld

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sofern Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie Wohngeld ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun. Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.

 

Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz (WoGG)

 

Rechtsbehelf

Nachdem Sie einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

 

Anträge / Formulare

  • Die erforderlichen Formulare finden Sie auf dem Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld. Alternativ können Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde erhalten.
  • Onlineverfahren möglich: Nein, derzeit noch nicht möglich.
  • Schriftform erforderlich: Nein.
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein.

 

Formularservice Thüringen Rubrik Wohngeld

 

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des für Wohngeld zuständigen Bundesministeriums.

 

Informationen Wohngeld

 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

 

Fachlich freigegeben am

29.01.2021

Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 25 - Grundsicherung, Wohngeld und sonstige Leistungen
Lindenaustraße 31
04600 Altenburg
keine Angabe
Zi. 109 Lindenaustr. 31 VH

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Verspätete Anmeldungen durch Überschreitung der Anmeldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zudem ergeben sich bei der Verletzung der Meldepflicht Probleme bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinerwerb oder dem Beantragen eines Führungszeugnisses.

Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Das heißt, ein Familienmitglied kann alle anderen mit an- bzw. ummelden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.

Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland haben und im Inland nicht gemeldet sind, müssen sich erst nach drei Monaten anmelden.

Wer in Deutschland aktuell für eine Wohnung gemeldet ist und für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung nicht anmelden. Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten, muss eine Anmeldung erfolgen.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das Meldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ein Personaldokument (z. B. Personalausweis) als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Geburtsurkunde oder Familienbuch
  • Wohnungsgeberbestätigung

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

 

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

Eine Abmeldung ist nur noch notwendig, wenn im Inland keine weitere Wohnung bezogen wird, d. h. wenn man sich in das Ausland abmeldet oder die Nebenwohnung aufgibt. Die Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde zu erfolgen.

Bei der Abmeldung kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch übersenden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das Meldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

 

Bearbeitungsdauer

Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

 

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

Auch wenn Sie innerhalb derselben Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft umziehen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde mitteilen.

Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das Meldeamt der Stadt, der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in die Sie gezogen sind.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis und /oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Wohnungs-Ummeldungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde mitgeteilt werden.

 

Bearbeitungsdauer

Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

 

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)